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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Grundsätzliches
Für die Übernahme und Ausführung des Auftragnehmers gelten, auch ohne
schriftlichen Vertragsabschluss, in der nachfolgenden Reihenfolge als
verbindlich vereinbart:
1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen.
2. Die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den
Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der
Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind und
3. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C.

II. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise u.s.w.
1. Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des
Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht anderweitig
verwendet werden.
2. Die Preise sind netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung
gültige Mehrwertsteuer wird hinzurechnet.
3. An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 14 Kalendertage gebunden.
Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindlichen Auftragserteilung, so
gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen
Einheitspreise für die Dauer von vier Monaten nach fristgerechter
Auftragserteilung (Vertragsschluss). Danach eintretende Lohn- und
Materialmehrkosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die
Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach
Vertragsschluss vorgesehen ist. Ergänzend gilt: Erhöhen sich die
Materialkosten nach Vertragsschluss um mehr als 5%, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Einkaufspreise zum Zeitpunkt der
Ausführung. Bei Metallen (Kupfer u.s.w.) gilt die DEL-Notiz am Tage
des Materialabrufs bzw. der Verarbeitung.
4. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmass.
5. Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene
Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den
Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.
6. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht
zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der
Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers, Sonderstücke oder
Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

III. Ausführungsfristen
Die Leistungsausführung erfolgt nach gesonderter Terminabsprache unter
Berücksichtigung der betrieblichen Kapazitäten sowie der
Witterungsbedingungen. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu
erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte
Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der
witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von
mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der
Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8,
Ziffer 3, VOB/B hat. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich
ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die
Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind
im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die
Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht
zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz
Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu
vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung
von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den
Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen
den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft
anzulastende Verzögerungen.
Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden.
Bei Reparaturarbeiten ist dem Auftragnehmer möglichst genau die
Schadensursache anzugeben.
Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren
verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der
Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung
beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer
nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten
Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig
eintraten.

IV. Abnahme und Gefahrübergang
1. Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber
innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der
Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte
Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme
vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden.
Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 12 Werktage nach dem
Zugang der Fertigmeldung als erteilt.
2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so
gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.
Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder
andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung
der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen
Kosten nach dem Angebot. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor
Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die
Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen
wird und wenn der Auftraggeber die bis dahin erstellte Leistungausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

V. Gewährleistung und Sicherheitsleistung
1. Beginnend mit der Abnahme gilt die zweijährige Verjährungsfrist, für
Reparaturen die einjährige Verjährungsfrist nach § 13, Ziffer 4, VOB/B.
Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich
nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung
nachzubessernden Teil der Leistung.
2. Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die
unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in
jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.
3. Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von
Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem
Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn
Veränderungen – gleich welcher Art – an der vom Auftragnehmer
ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin (z.B. Antennenanbau
oder sonstige Arbeiten nachfolgender Handwerker) vorgenommen
werden.
4. Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Freigestellt
bleibt die Art und Weise, wie wir diese erbringen. Entstehende Kosten
hierfür berechnet der Auftragnehmer weiter.

VI. Aufmaß und Abrechnung
Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen werden nach der
tatsächlich erbrachten Leistung einschließlich der An- und Abschlüsse berechnet. Abgezogen werden über 1m² große Aussparungen in der
Deckung und Abdichtung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter
und dergleichen. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so
ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen.
Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und
Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als
Zulage zu 1. Abgezogen werden über 1m lange Unterbrechungen für
Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen.
Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über
Bauwerksfugen werden nach Längenmaß berechnet.
Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes
Mauerwerk, an Metalleinfassungen u.ä. werden nach Längenmaß (m), als
Zulage zu den Preisen der Ziffern 1., 2. und 5. berechnet.
Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüsse, Rohrleitungen und
sonstige Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, werden nach
Stückzahl berechnet.
Gaubenpfosten, Gauben und Leibungen, getrennt nach Form,
Abmessungen und Ausführungen, als Zulage zum Preis nach Ziffer 1.
werden nach Stückzahl berechnet.
Lüftungsziegel, Glasdachziegel und dergleichen, getrennt nach Art und
Abmessung, nach Stückzahl, werden als Zulage zum Preis nach Ziffer 5
berechnet.
Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Abmessungen, werden
nach Stückzahl berechnet.
Schneefanggitter einschließlich Stützen, werden nach Längenmaß (m)
berechnet.
Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen werden nach Stückzahl
berechnet.
Metallpreise (z.B. Kupfer, Zink etc.) sind Tagespreise.

VII. Zahlungen
Bei Erteilung eines Auftrages sind die Kosten für die notwendigen und
angelieferten Materialien sofort fällig. Die Materialien gehen nach
Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
Abschlagszahlungen sind innerhalb von 5 Arbeitstagen zu zahlen.
Die Schlussrechnung einschließlich der Mehrwertsteuer ist innerhalb von
5 Arbeitstagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Skonto-Abzüge werden
nicht akzeptiert. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist
von 5 Arbeitstagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 8
Prozentpunkten über Basiszinssatz zu berechnen, falls nicht ein höherer
Verzugsschaden nachgewiesen wird.
Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht
verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden
ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgemäß
geleistet, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die
ausgeführten Leistungen eine Schlussabrechnung zu erteilen.
Das Recht Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber hat die Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es sich um
das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für
etwaige Aufrechnungsansprüche.

VIII. Besondere Zahlungsverpflichtungen
Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche
Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18 338 gesondert
berechnet. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines
Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis – ohne vorausgegangene
umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber – aufgefordert und
kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die anfallenden
Kosten zu erstatten.

IX. Mitbenutzung an der Baustelle
Es wird dem Auftragnehmer das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste
und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu
entnehmen. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu
vermeiden sind, wird nicht gehaftet.

X. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben
das Eigentum des Auftragnehmers bis zur restlosen Bezahlung. Der
Auftraggeber stimmt einer Bauwerkssicherungshypothek zu.

XI. Rücktritt vom Vertrag
Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den
Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu
vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung
zurückzutreten.
Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die
Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlung
trotz Nachfrist von 5 Arbeitstagen erlauben den Rücktritt vom Vertrag.
Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits
ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger
entstandener Kosten zuzüglich 10% (zehn Prozent) der Auftragssumme als
Schadensersatz.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit
Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt
der Betriebssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen
Teilen nicht. Der Vertrag bleibt damit im Übrigen wirksam.
Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit
diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich
solcher, die zusätzlich vereinbart werden.
Mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.

XIII. Allgemeine Informationspflicht, § 36 VSBG
Im Falle von Streitigkeiten aus mit unserer Firma Dachdeckermeister
Garling GmbH geschlossenen Verträgen findet gegenüber Verbrauchern
das Verfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) nicht statt.

XIV. Informationspflicht nach Entstehung der Streitigkeit, § 37 VSBG
Die für die Dachdeckermeister Garling GmbH zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle ist die
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8,
77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851/7957940
Fax 07851/7957941
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de
Die Dachdeckermeister Garling GmbH beteiligt sich nicht an
Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

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